Impressum

Bürgerschützenverein Windberg-Grossheide e.V.

Herr Marcel Spieker / 1. Vorsitzender / Großheide 43 / 41063 Mönchengladbach

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Urheberrecht
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Datenschutzordnung des Bürgerschützenvereins Windberg-Großheide e.V.

Stand: 25.05.2018

Präambel

Der Bürgerschützenverein Windberg-Großheide e.V. verarbeitet in vielfacher Weise automatisiert personenbezogene Daten (z.B. im Rahmen der Vereinsverwaltung und der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins). Um die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen, Datenschutzverstöße zu vermeiden und einen einheitlichen Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Vereins zu gewährleisten, gibt sich der Verein die nachfolgende Datenschutzordnung.

  • 1 Allgemeines

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten von Mitgliedern, Förderern und Inserenten sowohl automatisiert in EDV-Anlagen als auch nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausgedruckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen Fällen ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung, das Bundesdatenschutzgesetz und diese Datenschutzordnung durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu beachten.

  • 2 Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder
  1. Der Verein verarbeitet die Daten unterschiedlicher Kategorien von Personen (Mitglieder, Förderer oder Inserenten). Für jede Kategorie von betroffenen Personen wird innerhalb der Vereinsverwaltung eine eigenständige Sortierung angelegt.
  2. Im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses verarbeitet der Verein insbesondere die folgenden Daten der Mitglieder: Geschlecht, Vorname, Nachname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Geburtsdatum, Datum des Vereinsbeitritts, Abteilungs- bzw. Kompaniezugehörigkeit, Bankverbindung, ggf. die Namen und Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, ggf. Funktion im Verein.
  3. Im Rahmen einer eventuell zukünftigen Zugehörigkeit zu Dachverbänden oder sonstigen Gruppierungen, deren Satzungszwecke mit denen des Bürgerschützenvereins Windberg-Großheide e.V. übereinstimmen, werden personenbezogene Daten der Mitglieder an diese weitergeleitet, soweit die Zugehörigkeit zu diesen Gruppierungen konstituiert wurde.
  • 3 Datenverarbeitung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
  1. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden personenbezogene Daten in Aushängen, im Festheft und in Internetauftritten veröffentlicht und an die Presse weitergegeben.
  2. Hierzu zählen insbesondere die Daten, aus der Übernahme von Aufgaben oder Ämtern.
  3. Die Veröffentlichung von Fotos und Videos, die während öffentlicher Veranstaltungen gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der abgebildeten Personen. Die Zustimmung zu dieser Veröffentlichung liegt dem Verein zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vor.
  4. Auf der Internetseite des Vereins werden die Daten der Mitglieder des Vorstands, des erweiterten Vorstandes, des Königshauses, Siegern bei Veranstaltungen o.ä. nur mit Vorname, Nachname und Funktion veröffentlicht.
  • 4 Zuständigkeiten für die Datenverarbeitung im Verein

Verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Vorstand nach § 26 BGB. Funktional ist die Aufgabe dem Ressort der Geschäftsführung (1. und 2. Geschäftsführer) zugeordnet, soweit die Satzung oder diese Ordnung nicht etwas Abweichendes regelt.

Die Geschäftsführung stellt sicher, dass Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO geführt und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO erfüllt werden. Er ist für die Beantwortung von Auskunftsverlangen von betroffenen Personen zuständig.

  • 5 Verwendung und Herausgabe von Mitgliederdaten und -listen
  1. Listen von Mitgliedern oder Teilnehmern werden den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verein insofern zur Verfügung gestellt, wie es die jeweilige Aufgabenstellung erfordert. Beim Umfang der dabei verwendeten personenbezogenen Daten ist das Gebot der Datensparsamkeit zu beachten.
  2. Personenbezogene Daten von Mitgliedern dürfen an andere Vereinsmitglieder nur herausgegeben werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt. Die Nutzung von Teilnehmerlisten, in die sich die Teilnehmer von Versammlungen und anderen Veranstaltungen zum Beispiel zum Nachweis der Anwesenheit eintragen, gilt nicht als eine solche Herausgabe.
  3. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es eine Mitgliederliste zur Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Rechte benötigt (z.B. um die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des Minderheitenbegehrens zu beantragen), stellt der Vorstand eine Kopie der Mitgliederliste mit Vornamen, Nachnamen und Anschrift als Ausdruck oder als Datei zur Verfügung. Das Mitglied, welches das Minderheitenbegehren initiiert, hat vorher eine Versicherung abzugeben, dass diese Daten ausschließlich für diesen Zweck verwendet und nach der Verwendung vernichtet werden.
  • 6 Kommunikation per E-Mail
  1. Die für die Kommunikation per E-Mail notwendigen Adressen bezieht der Verein aus dem Mitgliederverzeichnis. Die Nennung der Adresse im Empfänger-Adressfeld ist dem Verein durch die Einwilligung der Mitglieder gestattet worden.
  2. Beim Versand von E-Mails an eine Vielzahl von Personen, die nicht in einem ständigen Kontakt per E-Mail untereinander stehen und/oder deren private E-Mail-Accounts verwendet werden, ist es dem Verein gestattet diese Adressen gleichzeitig in der Empfängerliste zu verwenden.
  • 7 Verpflichtung auf die Vertraulichkeit

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verein, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben (z.B. Vorstand, Presseabteilung, Jugendabteilung, Öffentlichkeits-abteilung), sind auf den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu verpflichten.

  • 8 Datenschutzbeauftragter

Da im Verein in der Regel weniger als 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat der Verein keine Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Dies ändert sich automatisch, sollte die die Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten Beschäftigten auf 10 Personen oder mehr erhöhen. Die Auswahl und Benennung dieses Datenschutzbeauftragten obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die benannte Person über die erforderliche Fachkunde verfügt. Vorrangig ist ein interner Datenschutz-beauftragter zu benennen. Ist aus den Reihen der Mitgliedschaft keine Person bereit, diese Funktion im Rahmen eines Ehrenamtes zu übernehmen, hat der Vorstand nach § 26 BGB einen externen Datenschutzbeauftragten auf der Basis eines Dienstvertrages zu beauftragen.

  • 9 Einrichtung und Unterhaltung von Internetauftritten
  1. Der Verein unterhält zentrale Auftritte für den Gesamtverein. Die Einrichtung und Unterhaltung von Auftritten im Internet obliegt der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit. Änderungen dürfen ausschließlich durch die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit, dem Vorstand oder dem Administrator vorgenommen werden.
  2. Der Administrator ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auftritten verantwortlich.
  3. Gruppen bzw. Kompanien bedürfen für die Einrichtung eigener Internetauftritte (z.B. Homepage, Facebook, Twitter) keiner ausdrücklichen Genehmigung des Vorstands oder der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit. Für Inhalte oder Meinungen innerhalb kompanieeigener Internetauftritte ist der Verein nicht haftbar. Dennoch hat der Verein (Vorstand) das Weisungsrecht, die Kompanien auf das Entfernen von Inhalten zu hinzuweisen. Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und Missachtung von Weisungen des Ressortleiters Öffentlichkeitsarbeit, kann der Vorstand nach § 26 BGB die Genehmigung für den Betrieb eines Internetauftritts widerrufen. Die Entscheidung des Vorstands nach § 26 BGB ist unanfechtbar.
  • 10 Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben und diese Ordnung
  1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins dürfen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse Daten verarbeiten. Eine eigenmächtige Datenerhebung, -nutzung oder –weitergabe ist untersagt.
  2. Verstöße gegen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben und insbesondere gegen diese Datenschutzordnung können gemäß den Sanktionsmitteln, wie sie in der Satzung vorgesehen sind, geahndet werden.
  • 11 Inkrafttreten

Diese Datenschutzordnung wurde durch den Gesamtvorstand des Vereins am 25.05.2018 beschlossen und tritt mit Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins in Kraft.